FreeCounter by http://www.eurocounter.com
EUROCOUNTER
Deutsches Reich

Dr. Wolfgang Klein


 

 

 

Fortbestand des Deutschen Reichs ?

Gibt man bei Google als Suchbegriff  "Fortbestand des Deutschen Reichs"  ein, so erhält man (jedenfalls am 06. September 2011) in 0,08 Sekunden "ungefähr" 47.800 Adressen. Gibt man "nicht identisch mit dem Deutschen Reich" ein, sind es immerhin "ungefähr" 8.300 in 0,40 Sekunden. Bei orientierender Durchmusterung stellt sich manches als offenkundiger Unsinn heraus, manches stimmt nachdenklich und einiges löst den Entschluß aus: Jetzt will ich wissen, was Sache ist.

Sache ist:

Die bedingungslose Kapitulation der Deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, wurde am 7. Mai 1945 im Hauptquartier der US-Streitkräfte in Reims unterzeichnet und trat am 8. Mai um 23:01 Uhr in Kraft. Aus protokollarischen Gründen wurde die Unterzeichnung am 8./9. Mai im sowjetischen Hauptquartier in Berlin-Karlshorst wiederholt (1 u.a.).

Die Kapitulation der Wehrmacht hatte ......ausschließlich militärische Angelegenheiten zum Inhalt. Sie verpflichtete die deutschen Streitkräfte zur bedingungslosen Einstellung der Kampfhandlungen (2).

"Die militärische Besetzung gegnerischen Staatsgebiets im Kriege bewirkt, daß der Gegner an der Ausübung seiner Staatsgewalt über das besetzte Gebiet gehindert wird. Die Gebietshoheit geht faktisch auf den Okkupanten über, die Staatsgewalt gilt als ruhend. Ist freilich das gesamte Gebiet eines Staates besetzt und dieser in jeder Hinsicht dem gegnerischen Willen unterworfen, so liegt völkerrechtlich gesehen die Debellation vor. Sie bedeutet nach moderner Auffassung noch nicht den Untergang des (besetzten) Staates, stellt jedoch den Rechtstitel des Siegers dar, über Territorium und Einwohner zu verfügen. Die Annexion erfolgt durch die Erklärung des Siegers, das eroberte Gebiet in Besitz zu nehmen, also seiner Souveränität zu unterstellen." Mit dem Annexionsakt, der gewaltsamen Einverleibung in das eigene Staatsgebiet löscht der Sieger die Rechtspersönlichkeit des besiegten Staates aus (3).

Der dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung behandelt die militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiet. Artikel 42 lautet: Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann. Artikel 43 lautet: Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze (6).

Dieser Verpflichtung sind die vier Hauptsiegermächte des 2. Weltkriegs zunächst im Grundsatz nachgekommen, wenn auch, wie noch darzulegen sein wird, unvollständig. Nach Ausschaltung der provisorischen, rechtlich umstrittenen rudimentären Reichregierung unter Admiral Dönitz haben sie mit der sogenannten Berliner Erklärung vom 05. Juni 1945 die Regierungsgewalt im besetzten Deutschland übernommen und stellen in dieser ausdrücklich fest, deren Übernahme "bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands." Weiter heißt es (Artikel 2 Buchstabe d): "Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die deutschen und die Streitkräfte ihrer Verbündeten sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete" (4). Der Alliierte Kontrollrat mit  Sitz in Berlin  war das oberste Regierungsorgan der Besatzungsmächte. Er bestand aus den vier Oberbefehlshabern der Besatzungsarmeen, die in ihren Besatzungszonen die Funktion des Militärgouverneurs ausübten. Gemeinsam und einstimmig sollten sie in allen Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten entscheiden. Der Kontrollrat trat am 30. Juli 1945 erstmalig zusammen (18).

Angemerkt sei an dieser Stelle, daß die Übernahme der Regierungsgewalt nur durch die vier Deutschland besetzt haltenden Hauptsiegermächte erfolgte, sich Deutschland (= das  Deutsche Reich) aber mit 45 weiteren Staaten im Kriegszustand befand (5).

Die Obstruktionspolitik der Sowjetunion in ihrer Besatzungszone, im Kontrollrat und bei internationalen Konferenzen, die schließlich in den sogenannten Kalten Krieg einmündete, führte bei den drei Westmächten zu Überlegungen, wenigstens im Bereich ihrer Besatzungszonen eine einheitliche staatliche und wirtschaftliche Ordnung zu errichten, wobei zwischenzeitlich auch Frankreich, wenn auch aus anderen Motiven, die Bildung einer gesamtdeutschen Zentralinstanz blockert hatte (19). So kam es zur Londoner Sechsmächtekonferenz März bis Juni 1948 (USA, Großbritannien, Frankreich und die Beneluxländer) und deren Empfehlung, eine Verfassung für einen westdeutschen Staat zu erarbeiten. Die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder und die Bürgermeister der Stadtstaaten Bremen und Hamburg wurden "ermächtigt" (tatsächlich handelte es sich um eine Anordnung der drei westlichen Militärgouverneure, woraus sich einiger Zündstoff entwickelte), bis zum 1. September 1948 eine verfassunggebende Versammlung einzuberufen. Deren an etliche Bedingungen geknüpfter Entwurf sollte nach Genehmigung durch die Militärgouverneure dann per Referndum ratifiziert werden (detaillierte Darstellung des Ablaufs bei 20). Die Ministerpräsidenten sahen in diesem Vorgehen eine endgültige Teilung Deutschlands und beharrten auf dem provisorischen Charakter der staatlichen Organisation der Trizone. Sie konnten sich auch insoweit durchsetzen, als die verfassunggebende Versammlung nun Parlamentarischer Rat hieß und der Terminus "Verfassung" durch "Grundgesetz" ersetzt wurde (20 S. 13-14 und 11 S. 193).

Der Parlamentarische Rat konstituierte sich in seiner ersten Plenarsitzung (neben dem Plenum gab es zahlreiche Fachausschüsse) am 1. September 1948 und wählte Dr. Konrad Adenauer zu seinem Präsidenten. Die Sacharbeit des Parlamentarischen Rates wurde in der zweiten Plenarsitzung am 08. September 1948 durch eine denkwürdige Rede des Abgeordneten Prof. Dr. Carlo Schmid (SPD) eingeleitet (21). Der renommierte Staats- und Völkerrechtler lieferte eine detaillierte Analyse der staats- und völkerrechtlichen Situation, die Grundlage und Rahmen der Tätigkeit des Parlamentarischen Rates war (und ist !). Aus dieser wird teils wörtlich, teils sinngemäß zitiert:

"Meine Damen und Herren ! Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft, das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: Parlamentarischer Rat ? Was heißt denn: Grundgesetz ? Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen. Was heißt aber Verfassung ? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz." .... Sie "bestimmt in letzter Instanz .... die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse .... die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes." ....  "Man wird aber da nicht von Verfassung sprechen," wo "der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins" fehlt. .... Dies alles gilt auch für die Schaffung eines Staates. ....  Die Demokratie sieht im Staat mehr als ein bloßes Herrschaftsinstrument. ....  Ein Staat im legitimen Sinne des Wortes ist "das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes. .... Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht – es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst – , sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat."  ....  "Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges  .... fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst." .... "Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die Debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der Debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.  .... Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt." .... Das Staatsvolk "hat sich in dieser Hälfte Deutschlands ungemein vermehrt durch die Flüchtlinge, durch Millionen Menschen, die ausgetrieben wurden aus Heimaten, in denen ihre Vorfahren schon seit Jahrhunderten ansässig gewesen sind. Man sollte in der Welt nicht so rasch vergessen, was damit geschehen ist! .... Man sollte gerade im Zeitalter der Nürnberger Prozesse von diesen Dingen sprechen! .... Man rechtfertigt das Böse nicht durch den Hinweis auf ein noch Böseres." .... "Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muß aber neu organisiert werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich." .... "Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention?." Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen.... "Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. .... Die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen." .... "Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, daß sie die Ausübung der deutschen Volkssouveränität blockiert haben. An und für sich ist die Volkssouveränität, in einem demokratischen Zeitalter zum mindesten, der Substanz nach unvermeidbar und unverzichtbar." .... Volkssouveränität ist unteilbar. ...." Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, daß man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein! Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben! .... Nur das gesamte deutsche Volk kann volkssouverän handeln." .... "Es scheint mir nicht unser Interesse zu sein, einer Besatzungsmacht durch ein Tun unsererseits einen Vorwand für die Verwandlung des heutigen Provisoriums der Separation der einzelnen Zonen in das Definitivum der Separation Ost-Deutschlands zu liefern.  .... Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können." .... Eine substantielle Einschränkung der Volksouveränität ist daran zu erkennen, "daß die Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der deutschen Befugnisse ....  als Freigaben deutscher Befugnisse! Die erste Einschränkung ist, daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind; weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen ! Die zweite Einschränkung ist, daß uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind: Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen. Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht. Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden. .... Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. .... Wir können daher "keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung. .... Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment." .... "Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. Wir haben etwas zu schaffen, das uns die Möglichkeit gibt, gewisser Verhältnisse Herr zu werden, besser Herr zu werden, als wir das bisher konnten.  .... Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. .... Deutschland ist, das glaube ich bewiesen zu haben, als staatliches Gebilde nicht untergegangen. Damit, daß Deutschland weiterbesteht, gibt es auch heute noch ein deutsches Staatsvolk."  .... Internationalisierungen sollen, wenn sie geschehen, "nicht einseitige Hypotheken zu Lasten des deutschen Volkes sein. .... Ich glaube, daß das Grundgesetz weiter eine Bestimmung enthalten sollte, daß wir die Abtretung deutschen Gebietes ohne die Zustimmung der auf diesem Gebiet wohnenden Bevölkerung nicht anerkennen. Vielleicht können wir gezwungen werden, zu erleiden und zu ertragen, was uns bisher hier angetan worden ist. Aber man wird uns niemals zwingen können, es als Recht anzuerkennen! Weder im Westen noch im Osten! .... Wenn man entschlossen ist, sich in seinem eigenen Lande nationalistischen Regungen entgegenzustellen, dann ist man .... verpflichtet, ein nationalistisches Verhalten auch dann Nationalismus zu heißen, wenn es anderswo geschieht. .... Meine Damen und Herren! Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen angelangt. Sie sind Ihnen vielleicht gelegentlich ein wenig theoretisch vorgekommen. Aber glauben Sie mir, es ist mir nicht um Spekulationen gegangen! Ich habe versucht, eine klare Definition der Wirklichkeit zu geben und sonst nichts. Denn nur auf einer klar definierten Wirklichkeit kann man eine Politik aufbauen, die ihren Namen verdient."  Ende des Zitats (21).

Schlußfolgerungen: Das Deutsche Reich ist 1945 als Völkerrechtssubkekt nicht untergegangen sondern bestand oder besteht weiter. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein provisorischer Teilstaat auf dem Boden des Deutschen Reichs. Das Grundgesetz ist keine Verfassung sondern das vorläufige Organisationsstatut dieses provisorischen Teilstaates.

Hinsichtlich des Fortbestandes des Deutschen Reichs kommt der Staats- und Völkerrechtler Prof. Dr. Dieter Blumenwitz zum gleichen Ergebnis (Vgl. dazu auch Dieter Blumenwitz, Denk ich an Deutschland: Antworten auf die Deutsche Frage, Bd. 1, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 1989, S. 67): ”Nach der Niederwerfung des Nazi-Regimes durch die alliierten Siegermächte 1945 wurde dem Problem des Unterganges Deutschlands durch ‚debellatio‘ vor allem in der internationalen staats- und völkerrechtlichen Literatur große Bedeutung geschenkt. […] Der Fortbestand des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung ‚Deutschland als Ganzes‘ (»Germany as a whole«) läßt sich vor allem mit der Staatenpraxis der Siegermächte nach dem ‚Zusammenbruch‘ belegen, denen es 1945 nicht zuletzt politisch auch darum ging, endgültige Entscheidungen aufzuschieben, sich einen Schuldner für alle Kriegsforderungen zu erhalten und sich in allen Status- und Sicherheitsfragen in Mitteleuropa ein Mitspracherecht zu sichern. […] Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 7. und 8. Mai 1945 war auch nur ein militärischer Akt und konnte deshalb die rechtliche Substanz der deutschen Staatsgewalt nicht entscheidend treffen. […] Auch mit der Verhaftung der letzten – nicht mehr effektiven – Reichsregierung (´geschäftsführende Regierung Dönitz‘) durch die Siegermächte am 23. Mai 1945 wurde der Kern der deutschen Staatsgewalt noch nicht getroffen, da die Staatsgewalt nicht vom Schicksal eines ihrer Funktionsträger abhängt und im übrigen auf mittlerer und unterer Ebene immer noch deutsche Staatsgewalt ausgeübt wurde" (7).

Diese von zahlreichen  Völkerrechtlern geteilte Auffassung vom Fortbestand des Deutschen Reichs findet ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B.:

”Die Gewaltherrschaft brach zusammen. Das änderte aber nach herrschender und auch vom Gericht geteilter Auffassung nichts am Fortbestand des Deutschen Reichs und daher auch nichts am Fortbestand der von ihm geschlossenen internationalen Verträge, …” ”Das Deutsche Reich, welches nach dem Zusammenbruch nicht zu existieren aufgehört hatte, bestand auch nach 1945 weiter, wenn auch die durch das Grundgesetz geschaffene Organisation vorläufig in ihrer Geltung auf einen Teil des Reichsgebiets beschränkt ist, so ist doch die Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem Deutschen Reich.” BVerfGE 6, 309 (336 ff., Zit. Abs. 160, Abs. 166) von 1957 Reichskonkordat (8).

Hier ist aber m.E. nur gemeint, daß die Bundesrepublik Deutschland insoweit mit dem fortbestehenden Deutschen Reich identisch ist, als sie mit dem Deutschen Reich geschlossene internationale Verträge im Geltungsbereich des Grundgesetzes beachtet und einhält (z.B. das Reichskonkordat).

In seinem Urteil von 1973 über den Grundlagenvertrag stellte das Bundesverfassungsgericht fest:

 ”Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort ....., besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.” ”Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Plenarsitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts ‚Deutschland‘ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet ‚Deutschland‘ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‚Geltungsbereich des Grundgesetzes‘ […], fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden…”BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag (8).

Zum gleichen Urteil führt der Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Willi Geiger aus:

Das Grundgesetz geht davon aus, daß Deutschland (das Deutsche Reich), also der Staat, der den zweiten Weltkrieg begonnen und verloren hat, mit dem Zusammenbruch und der Kapitulation seiner bewaffneten Streitkräfte nicht untergegangen ist. Das ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht bloß eine politische These oder eine rechtswissenschaftliche Lehrmeinung, sondern ein Rechtssatz des Grundgesetzes, ein für die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland verbindliches rechtliches Datum (BVerfGE 36,1 (15f.)=NJW 1973, 1539 m. w. Zitaten). Dieses Rechtssubjekt Deutschland ist auch nach der Kapitulation durch keinen (Rechts-) Akt der Feind-, der Besatzungs- oder der Schutzmächte, durch kein Übereinkommen, gleichgültig zwischen welchen Vertragspartnern, und durch keine politische Entwicklung zerstört worden oder untergegangen; es ist nach wie vor desorganisiert und handlungsunfähig aber rechtlich existent. Auch das steht aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder fest. Das kann auch künftig nicht dahingestellt bleiben, weil es verfassungsrechtlich die Basis bildet für die Fixierung des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zum handlungsunfähigen gesamtdeutschen Staat (12).

Es gibt weitere, gleichsinnige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (8). In Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung (BVerfGE 2, 266 [277] ; 3, 288 [319f.]; 5, 85 [126], 6, 309 [336, 363]) geht das Gericht (auch im Urteil zum Grundlagenvertrag) vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus, das den Zusammenbruch 1945 überdauert habe und auch später nicht untergegangen sei (12).

Ende 1989 äußerte sich der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Roman Herzog, gewissermaßen zusammenfassend, in einem Deutschlandfunk-Interview, das DIE WELT auszugsweise veröffentlichte, wie folgt:

"Das Bundesverfassungsgericht ist, wie ich meine, in Übereinstimmung mit der völkerrechtlichen Lage immer davon ausgegangen, dass das Deutsche Reich nicht untergegangen ist. Das Deutsche Reich ist nie annektiert worden und es ist vor allen Dingen durch die Siegermächte von 1945 auch nicht aufgehoben worden. ........ (Es) besteht das Deutsche Reich fort und kann erst in einem Friedensvertrag oder in einem vergleichbaren Instrument, das muss nicht unbedingt ein Friedensvertrag sein, beendet werden."

Zur Äußerung des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt, dass die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Grundlagenvertragsurteil, dass vom Fortbestand des Deutschen Reiches in seinen Grenzen von 1937 eben ausgegangen werden müsse, eine entsetzliche Dummheit sei, äußerte Roman Herzog:

"Herr Schmidt redet eben so, wie ihm der Schnabel gewachsen ist. Er sieht es aus den Aspekten des Politikers. Das ist völlig legitim. Aber lassen Sie mich mit der gleichen Deutlichkeit sagen, die Frage, ob das Deutsche Reich fortbesteht oder nicht, ist eine juristische Frage, ist eine völkerrechtliche Frage, zum Teil verfassungsrechtliche Frage. ....... Wir haben im Völkerrecht ja keine Rechtsordnung, die so homogen wäre, dass man da mit dem Geist und der Absicht usw. von irgendwelchen Verträgen und Erklärungen reden könnte, sondern da kommt es sehr hart auf den Wortlaut an. .......... Diese genaue Interpretation führt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass das Deutsche Reich fortexistiert. Man wird es auflösen können, wenn, ich sage noch einmal, ein Friedensvertrag oder ........... ein ähnliches Instrument zustande kommt, es muß nicht unbedingt ein Friedensvertrag sein. .....  Deswegen ist eine völkerrechtlich richtige Entscheidung noch lange nicht eine Dummheit. ................. (9).

Der Fortbestand des Deutschen Reichs als Völkerrechtssubjekt nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht ist offensichtlich ebenso unstrittig wie die Feststellung, daß die Bundesrepublik nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs ist. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland völker- und staatsrechtlich identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich sei, ist eine andere und m. E. von außerordentlicher Bedeutung. Eine Übersicht der hierzu entwickelten Rechtstheorien findet sich u.a. in Wikipedia unter dem Suchbegriff "Rechtslage Deutschlands nach 1945" (8).

Wenn das Deutsche Reich nach der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht nicht untergegangen ist sondern fortbesteht, dann ist es unter Beachtung der Prinzipien formaler Logik unverständlich, daß die Bundesrepublik Deutschland, als provisorischer Staat auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen des Deutschen Reichs eingerichtet und mittels des Grundgesetzes organisiert, mit diesem identisch sein soll, um so mehr, als sie nicht dessen Rechtsnachfolger ist!

Unter dem Titel "Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum deutschen Gesamtstaat" findet sich eine eingehende Erörterung bei Schwengler (11), aus der wie folgt sinngemäß zitiert wird: "Im Kommuniquè der New Yorker Außenministerkonferenz der drei Westmächte von 1950 heißt es, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werde als die einzige deutsche Regierung betrachtet, die frei und rechtmäßig gebildet wurde und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreter des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen. Diese Erklärung wurde bei der Londoner Neunmächtekonferenz 1954 auf deutsche Iniative hin ausdrücklich wiederholt. Die Mitgliedsstaaten des Nordatlantikpaktes schlossen sich ihr vorbehaltlos an. Sie standen auch hinter der deutschen Forderung nach Wiedervereinigung und einem frei ausgehandelten Friedensvertrag. ..... In dem deutsch-französischen Abkommen über das Saarstatut von 1954 heißt es, die Bundesrepublik fühle sich trotz der Beschränkung ihres Herrschaftsbereichs als identisch mit dem Deutschen Reich in den Grenzen von 1937........ Im Übrigen war die Bundesregierung der Auffassung, ihre Legitimation für Gesamtdeutschland und das gesamte deutsche Volk aufzutreten, sei politisch und verfassungsrechtlich gegeben und werde ihr nicht erst durch die Erklärung der Drei Mächte und der übrigen Nato-Staaten verliehen. ...... In der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur habe sich Konsens herausgebildet, daß die Bundesrepublik nur solche internationalen Verträge schließen könne, die sie sowohl sachlich als auch im Hinblick auf ihre auf das Bundesgebiet beschränkte Hoheitsgewalt zu erfüllen vermag. Ihre Vertragsfähigkeit habe ihre Grenze, wo die fehlende Verfügung über das ganze deutsche Gebiet ein Handeln für das Ganze ausschließe. ...... Die Bundesrepublik will kein souveräner westdeutscher Neustaat sein. Sie fühle sich als die einzig legitime Organisationsform des niemals untergegangenen deutschen Gesamtstaates. ..... Die Bundesregierung verstand die Bundesrepublik im Sinne der sogenannte Staatskerntheorie (siehe bei 8) als rechtlich identisch mit dem Deutschen Reich in den Grenzen von 1937. Die von ihr ausgeübte Staatsgewalt sei durch äußere Machteinflüsse (Veto der Sowjetunion) auf den Geltungsbreich des Grundgesetzes beschränkt . Sie vertrete aber den Gesamtstaat völkerrechtlich, wenn auch eingeschränkt, weil sie keine Rechte gewähren oder Verpflichtungen eingehen könne, die ihr Handeln außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erforderlich machen würde. ...... Die Auffassung der Bundesregierung von der rechtlichen Identität der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich sei seit 1949/1950 von den meisten deutschen Staats- und Völkerrechtlern geteilt worden. .......  Im nichtdeutschen Schrifttum, im Kommuniquè der New Yorker Außenministerkonfrerenz, der Londoner Neunmächtekonferent 1954 und der Erklärung der Natomitgliedsstaaten 1954 sei eine andere Auffassung deutlich: Die Bundesrepublik und die sowjetischer Besatzungszone Deutschlands seien Teile eines einzigen fortdauernden deutschen Staates. Die Bundesrepublik sei zwar aus den oben dargelegten Gründen legitimiert, für das ganze Deutsche Volk zu sprechen, werde aber nicht als befähigt angesehen, in internationalen Angelegenheiten den deutschen Staat als Ganzes zu binden, weder jetzt im Zustand der Teilung dieses Staates noch später nach Wiederherstellung seiner Einheit. Das Deutsche Reich als überkommener Staat bestehe fort, seine beiden Teile, die Bundesrepublik und die sowjetische Besatzungszone, seien mit ihm nicht identisch" Ende des Zitats Schwengler (11).    

Zur Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem nicht unter- gegangenen Deutschen Reich identisch ist, ein weiterer Gesichtspunkt:

Die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland wurde ermöglicht durch den Brand des Berliner Reichstagsgebäudes und Artikel 48, Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung. Dieser lautet:

"Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen" (14).

In der Nacht zum 28. Februar 1933, mitten im Wahlkampf vor den zum 30. März 1933 angesetzten Wahlen zum Deutschen Reichstag, brannte das Reichtagsgebäude infolge Brandstiftung zu einerm großen Teil aus. Ob der geständige und hingerichtete Marinus van der Lubbe Alleintäter war oder Komplizen hatte, ist bekanntlich Gegenstand einer bis heute andauernden Kontroverse, für meine Erörterung aber nicht von Bedeutung. Noch am 28. Februar 1933 wurde die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat erlassen, auch "Reichtagsbrandverordenung" genannt, in der es heißt:

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:     § 1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig (15).

Die ”Reichstagsbrandverordnung” bot die juristische Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und fortan für Eingriffe gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit der Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur entgegenstand. Durch Ausschaltung der gesamten kommunistischen Fraktion und Einschüchterung Abgeordneter anderer Reichstagsfraktionen konnte die für Verfassungsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit im Reichstag herbeigeführt werden. Die Reichtstagsbrandverordnung war "die staatsstreichartige Vorwegnahme des Ermächtigungsgesetzes" (16). Anzumerken ist, daß Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung den Reichspräsidenten nur zu vorübergehenden Einschränkungen ermächtigt, die "Reichtstagsbrandverordnung" aber keine Geltungsbefristung sondern statt einer solchen die unbestimmte Formulierung "bis auf weiteres" enthält. Verfassungskonform ??

Das Gesetz "Zur Behebung der Not von Volk und Reich" (sogenanntes Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933, das vom Deutschen Reichstag daraufhin mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden war, setzte weitere Teile der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft, ermächtigte im wesentlichen die Regierung, ohne das Parlament Gesetze zu erlassen. Seine Geltungsdauer war bis zum 31. März 1937 befristet. Anzumerken ist an dieser Stelle, daß die Weimarer Reichsverfassung in der nun folgenden nationalsozialistischen Diktatur formal nicht außer Kraft gesetzt wurde !!

Die Geltungsdauer des Ermächtigungsgesetzes wurde durch den (nun nicht mehr verfassungskonform zusammengesetzten?) Reichstag zweimal, schließlich bis zum 10. Mai 1943 verlängert. Am 10. Mai 1943 bestimmte Hitler durch Erlaß:  "Die Reichsregierung hat die ihr durch das Gesetz vom 24. März 1933 übertragenen Befugnisse auch weiterhin auszuüben. Ich behalte mir vor, eine Bestätigung dieser Befugnisse der Reichsregierung durch den Großdeutschen Reichstag herbeizuführen" (13).

Die verlängernden Beschlußfassungen (des nicht mehr verfassungs-konform zusammengesetzten Reichstags ?) vom Januar 1937 und Januar 1939 waren wahrscheinlich bereits verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam. Spätestens aber mit dem rechtswidrigen "Führer"-Erlaß vom 10. Mai 1943 war die Geltung des Ermächtigungsgesetzes erloschen. Außerdem heißt es in Artikel 5 des Ermächtigungsgesetzes, es trete außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird. Dieser Sachverhalt dürfte mit Hitlers Selbstmord am 30. April 1945 eingetreten sein.

Die formal nie zurückgenommene "Reichtagsbrandverordnung" , die zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte erlassen worden war, hatte schon seit 1934 keine ihrem Zweck entsprechende Bedeutung mehr. Ob ihr danach unter den tatsächlichen Umständen juristisch noch verfassungseinschränkende Wirkung zukam, darf wohl bezweifelt werden, zumal ihre Verfassungskonformität wegen des Fehlens einer zeitlichen Geltungsbefristung ohnehin von Anfang an zweifelhaft gewesen ist.

Die Weimarer Reichsverfassung war - ob durch Reichstagsbrand-verordnung oder Ermächtigungsgesetz in Teilen noch rechtsgültig eingeschränkt, sei dahingestellt - bei der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht im Mai 1945 die gültige Verfassung des Deutschen Reichs. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 wurden u.a. das ohnehin nicht mehr gültige Ermächtigungsgesetz quasi überflüssigerweise ein zweites mal aufgehoben (17). Die Mühe, die Reichtagsbrandverordnung ebenfalls formell aufzuheben, haben sich die Alliierten nicht gemacht. Spätestens mit dem in Kraft treten des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 am 20. September 1945 war somit die Weimarer Reichsverfassung wieder in vollem Umfang Verfassung des nicht organisierten und nicht untergegangenen Deutschen Reichs. Ein zwingendes Hindernis gegen deren Beachtung durch die Besetzer (s. Artikel 43 Haager Landkriegsordnung) ist nicht erkennbar.

Als Nichtjurist meine ich, es würde jeglicher Logik widersprechen, wenn der provisorische Staat Bundesrepublik Deutschland mit seinem Organisationsstatut "Grundgesetz" und das nicht untergegangene, handlungsunfähige Deutsche Reich mit seiner Weimarer Reichsverfassung völkerrechtlich identisch wären. Die völker- und staatsrechtliche Identität zweier Staaten mit unterschiedlichen Verfassungen, wobei die eine von beiden nach den zitierten Darlegungen nicht einmal wirklich eine Verfassung ist, wäre ein unauflösbarer Widerspruch. Der provisorische, auf einem Teil des Gebietes des nicht untergegangenen Deutschen Reichs gelegene Staat Bundesrepublik, kann, weil nicht mit dem fortbestehenden aber handlungsunfähigen Deutschen Reich identisch und nicht dessen Rechtsnachfoger ist, daher auch nicht in dessen Namen handeln.

Noch einmal Prof. Geiger (s. oben): Die(se) Rechtsprechung des BVerfG hat bindende Wirkung für alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder. Das kann auch künftig nicht dahingestellt bleiben, weil es verfassungsrechtlich die Basis bildet für die Fixierung des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zum handlungsunfähigen gesamtdeutschen Staat (12)

Daraus ergeben sich m.E. Fragen von unter Umständen erheblicher Brisanz. Die Regierung Brandt/Scheel hat zur Zeit der sogenannten sozialliberalen Koalition die sogenannten Ostverträge abgeschlossen, nämlich

· den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen vom 7. Dezember 1970 (Warschauer Vertrag),

· den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Moskauer Vertrag) vom 12. August 1970),

· den Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Prager-Vertrag) vom 11. Dezember 1973,

Diese Verträge können demnach bindende Wirkung nur für den provisorischen Staat Bundesrepublik und seine jeweiligen Vertragspartner entfalten, nicht aber für das fortbestehende, nicht organisierte, nicht handlungsfähige Deutsche Reich.

Moskauer und Warschauer Vertrag enthalten Vereinbarungen, die das Staatsgebiet des fortbestehenden Deutschen Reichs und den völkerrechtliche Status der deutschen Ostgebiete betreffen. Der Völkerrechtler Herbert Kraus hat zum völkerrechtlichen Status der Deutschen Ostgebiete in den Grenzen vom 31.12.1937 eine (155 Druckseiten) umfassende Studie veröffentlicht, die 1964 in Buchform als Sonderausgabe für das Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen  erschienen ist (22). Die Ergebnisse dieser mit einem riesigen Quellennachweis aufwartenden Studie hat Kraus am Schluß in Form von 23 Thesen zusammengefaßt, aus denen wie folgt zitiert wird:

·  These 15: Die gewalttätigen Griffe Polens und der Sowjetunion auf die deutschen Ostgebiete sind Annexionen.

·  These 16: Annexionen sind zufolge eines gewohnheitsrechtlich entstandenen globalen, völkerrechtlich zwingenden Verbots untersagt, das auch für und gegen Deutschland gilt.

·  These 17: Artikel 107 der Satzung der Vereinten Nationen berechtigt Polen und die Sowjetubion nicht zu Annexion deutscher Ostgebiete.

·  These 21: Annexionen sind nichtig.

·  These 22: Eine weitere Folge der Völkerrechtswidrigkeit von Annexionen der deutschen Ostgebiete ist die Entstehung auf Nichtanerkennung gerichteter Pflichten dritter Staaten !!

Aus den Begründungen dieser Thesen: Bei Inkrafttreten der UNO-Satzung am 24. Oktober 1945 und sogar schon vorher war das Annexionsverbot für Polen und die Sowjetuntion verbindlich. Das Annexionsverbot gilt gegenüber allen Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft, nicht etwa nur gegenüber den UNO-Mitgliedsstaaten. Es gilt gleicherweise gegen den siegreichen Angreifer wie gegen den Staat, der einen gegen ihn gerichteten Angriff  erfolgreich zurückgeschlagen hat. In sachlicher Hinsicht ist es zwingend und läßt keine Ausnahmen zu (22).

Und unabhängig von den Krausschen Darlegungen gilt neben diesen und über diese hinaus die Tatsache, daß die die annektierten deutschen Ostgebiete betreffenden Vereinbarungen des Moskauer und Warschauer Vertrags deutscherseits jedenfalls nicht vom Deutschen Reich abgeschlossen worden sind !

Hat sich an dieser Rechtslage im weiteren  Ablauf  der Geschehnisse etwas geändert ?

Im Sommer 1989 wurde das Bröckeln im sogenannten Ostblock erkennbar. Am 9. November 1989 fiel die Berliner Mauer. Die mit der Perestroika einhergehende Entspannung ermöglichte die sogenannten "Zwei-plus-Vier-Gespräche" über die offenen Fragen hinsichtlich der Zukunft Deutschlands . Sie fanden in der Zeit von Mai bis September 1990 zwischen den vier Hauptsiegermächten des zweiten Weltkriegs, dem provisorischen Staat Bundesrepublik Deutschand auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen des Deutschen Reichs und der von den Sowjets eingerichteten DDR auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone des Deutschen Reichs in Bonn, Ost-Berlin, Paris und Moskau statt.  Das Ergebnis ist der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag, der insgesamt schon ein kompliziertes und in gewisser Weise auch eigenartiges Konstrukt ist. Als Voraussetzung ist in diesen Vertrag, der den offiziellen Namen "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990" trägt, sozusagen eingebettet der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands" (sogenannter Einigungsvertrag) vom 31. 08.1990. Eingebettet insofern, als der Zwei-plus-Vier Vertrag die Vereinigung von Bundesrepublik und DDR voraussetzt. Vertragspartner des Einigungsvertrages sind der provisorische Staat Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen des Deutschen Reichs und die Deutsche Demokratische Republik, Vasallenstat der Sowjetunion auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone des Deutschen Reichs. Vertragspartner des Zwei-plus-Vier-Vertrages sind Frankreich, Großbritannien, Sowjetunion und USA sowie die provisorische Bundesrepublik und die völkerrechtlich ebenso provisorische Deutsche Demokratische Republik. Die beiden letztgenannten hat es bei Vertragsabschluß wegen des zuvor abgeschlossenen Einigungsvertrage eigentlich schon gar nicht mehr gegeben. Das Deutsche Reich kommt jedenfalls als Vertragspartei nicht vor. Das und anderes dürfte den deutschen Völkerrechtler Prof. Dr. Dieter Blumenwitz zu der Aussage veranlaßt haben: "Die rechtliche Einordnung der Beendigung (der Viermächterechte und -verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag) ist ebenso schwierig wie die rechtliche Begründung der von den Siegermächten aus dem totalen Sieg über Deutschland und nicht aus dem Völkerrecht hergeleiteten Befugnisse” (23).

Am 31. August 1990 wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, sog. Einigungsvertrag abgeschlossen. Er trat am 29. September 1990 in Kraft. Wesentlicher Inhalt:

* Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik nach Art. 23 GG alter Fassung zum Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes, das in seiner Präambel die neuen Länder und deren Existenz festlegt;

* Berlin soll zu einem Land vereinigt und Hauptstadt des vereinten Deutschlands werden;

* Die Bundesrepublik übernimmt das DDR-Vermögen und haftet für die Staatsschulden.

Für die Herstellung der Deutschen Einheit bot das Grundgesetz zwei verschiedene Möglichkeiten: Der Artikel 23 alter Fassung sah vor, dass unter Fortgeltung des Grundgesetzes weitere Teile Deutschlands dem Bundesgebiet beitreten konnten, während Artikel 146 den gemeinsamen Beschluss einer neuen Verfassung ermöglichte. Der Einigungsvertrag beruhte auf der erstgenannten Möglichkeit, d. h., die im Gebiet der DDR liegenden Länder traten dem Geltungsberich des Grundgesetzes bei, mithin dem auf einem Teil des Gebietes des Deutschen Reichs gelegenen provisorischen Staat Bundesrepublik Deutschland. Dieser blieb also mit seinem provisorischen Organisationsstatut, dem Grundgestz, erhalten. Somit stellt sich die Frage, ob das um die Länder der DDR erweiterte Provisorium Bundesrepublik der Nachfolgestaat des handlungsunfähigen Deutsche Reich sein kann oder letztgenanntes neben dem erweiterten Provisorium Bundesrepublik als Völkerrechtssubjekt fortbesteht.

Wichtige Inhalte des Zwei-plus-Vier-Vertrages sind:

1. Das vereinigte Deutschland umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und beider Teile Berlins.

2. Die bestehenden Grenzen sind endgültig, das heißt, das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche (beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie) zu erheben.

3. Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, biologische und chemische Waffen.

4. Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.

5. Die sowjetische Westgruppe der Truppen wird vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.

6. Kernwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.

7. Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.

8. Das vereinigte Deutschland erhält die Teile der staatlichen Souveränität zurück, die nicht bereits auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind.

9. ”Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind” (24).

10. Eine zusätzliche Note schrieb die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest (24, 25).

Als Ausfluß des Zwei-plus-Vier-Vertrages ( s. oben Ziffer 2) wurde am 14. November 1990 der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze geschlossen (27). Sein Inhalt bedarf angesichts seines Titels hier keiner Erläuterung, wohl aber seine völkerrechtliche Interpretation. "Gegen eine Zession spricht, daß der dafür auf beiden Seiten erforderliche Wille zur förmlichen Gebietsübertragung nicht klar zum Ausdruck kommt. .... Die Vorstellung eines Souveränitätsübergangs ließ sich weder als Ersitzung noch als rechtswirksame Annexion rechtfertigen.  ....  die Ausübung der Souveränität (durch Polen) keinesfalls unbestritten und ungestört erfolgte .... Deshalb liegt es näher, die Behauptung und die Inanspruchnahme der Souveränität über diese Gebiete bis 1990 als versuchte Annexion zu werten, die jedoch rechtswidrig und daher nicht rechtswirksam war, da sie auf einer gewaltsamen Einverleibung dieser Gebiete ohne Zustimmung Deutschlands beruhte. Die Anerkennung der Endgültigkeit der Grenzen und die Feststellung, daß keine Souveränitätsansprüche bestehen, lassen sich am ehesten als Verzicht auf den Einwand der unzulässigen Rechts- (Souveränitäts)ausübung und damit als Verfestigung der polnischen Souveränität deuten.  ....  Der endgültige Charakter ist durch die Vier Mächte nach Artikel 1 Abs. 5 (des Zwei-plus-Vier-Vertrages) erklärt und bestätigt worden, die damit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Grenzen von Deutschland als Ganzes zum letzten Mal ausgeübt haben" (28).

Das von der Sowjetunion  annektierte Gebiet des nördlichen Ostpreußen findet im Zwei-plus-Vier-Vertrag keine spezielle Erwähnung.

Der zwei-plus-Vier-Vertrag enthält in seiner Präambel folgende Formel: Die Vertragsparteien, "entschlossen, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen, sind wie folgt übereingekommen ............ ".

Eine gleichsinnige Formel enthalten alle übrigen hier vorstehend erwähnten Verträge.

Fazit:

Der ursprüngliche provisorische Staat "Bundesrepublik Deutschland" auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen des Deutschen Reichs mit seinem provisorischen Organisationsstatut "Grundgesetz" ist durch Beitritt gemäß Artikel 23 eben dieses Grundgesetzes um die in der sowjetischen Besatzungszone des Deutschen Reichs gelegenen Länder erweitert worden. Angesichts aller oben zitierten zwischen 1945 und 1990 gemachten Ausführungen staats- und völkerrechtlicher Art ist für einen logisch denkenden juristischen Laien nicht erkennbar, daß das nicht organisierte, handlungsunfähige Deutsche Reich durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag als Völkerrechtssubjekt untergegangen sein soll, untergegangen sein kann, untergangen ist.

Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung lautet: Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze (6). Dieser völkerrechtlichen Verpflichtung schienen die das Deutsche Reich besetzt haltenden vier Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs ausweislich der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 auch nachkommen zu wollen, haben das tatsächlich aber nicht getan.

Noch einmal Carlo Schmid (SPD) (siehe oben): "Was heißt denn Intervention?. Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen.... Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. .... Die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen.  ....  Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, daß sie die Ausübung der deutschen Volkssouveränität blockiert haben."

Das schon in der Haager Landkriegsordnung enthaltene Interven-tionsverbot wird durch das generelle Gewaltverbot des Artikels 2 der Charta der Vereinten Nationen bestätigt, erneuert, erweitert und präzisiert (26).

Die Blockade der Volkssouveränität wird mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht nur nicht beendet, sondern er beinhaltet auch den Versuch, diesen Zustand mindestens teilweise für alle Ewigkeit festzuschreiben, z.B. mit den oben unter 2,4,6,9 und 10 aufgeführten Auflagen, denen eine zeitliche Begrenzung nicht beigefügt ist.

Noch einmal Carlo Schmid: "Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes." .... "Man wird aber da nicht von Verfassung sprechen," wo "der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins fehlt."

Weil dieser Charakter dem Grundgesetz fehlt, heißt es "Grundgesetz" und wurde ausdrücklich eben nicht "Verfassung" genannt. Die im Zusammenhang mit Einigungs- und Zwei-plus-Vier-Vertrag vollzogene Umformulierung der Präambel des Grundgesetzes enthält den Satz: "Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg .... usw. bis .... Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet". Der steht in unauflösbarem Widerspruch zu den Einschränkungen des "keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins", die der Zwei-plus-Vier-Vertrag und das zu seiner Entstehung führende Procedere letztlich insgesamt beinhalten.

Einen ebenso völkerrechtswidrigen interventionistischen Eingriff stellt die von den vier Besatzungsmächten vollzogene Auflösung Preußens dar, und die zu Kriegsende proklamierte "Umerziehung der Deutschen" ist/war nicht nur eine interventionistische Absicht sondern auch eine Anmaßung, die nur einer geschichtsarmen Gesellschaft entsprungen sein konnte. 

Daß die Vereinnahmung deutscher Gebiete durch die Sowjetunion und Polen völkerrechtswidrige Annexionen sind, bedarf nach vorstehenden Darlegungen eigentlich kaum noch weiterer Begründungen. Dennoch: Im Zusammenhang mit dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich wird ausgeführt, "diese einseitige Annexion bliebe nach der Stimson-Doktrin schwebend unwirksam, weil im Widerspruch zur Völkerbundsatzung stehend. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Deutsche Reich 1935 den Völkerbund verlassen und somit vertragsrechtlich nicht mehr an seine Satzung gebunden war, weil deren Bestimmungen in Völkergewohnheitsrecht erwachsen waren" (29). An gleicher Stelle heißt es, die Verjährung völkerrechtlicher Ansprüche sei umstritten. -- Für unseren Fall tritt an die Stelle der Völkerbundsatzung die Charta der Vereinten Nationen, deren Artikel 2 an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt. Und: Nach Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969  ist ein Vertrag nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Artikel 64: Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm in Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt (30).

Ebenso völkerrechtswidrig ist die Vertreibung der Deutschen aus diesen Gebieten und dem Sudetenland:

"Vertreibungen sind völkerrechtswidrig. Sie wurden bereits im Naturrecht des 18. Jahrhunderts geächtet. Sie verstoßen unter anderem gegen die Haager Landkriegsordnung von 1907, gegen das Verbot von Kollektivausweisungen, gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker und gegen das Eigentumsrecht. Alle historisch belegten Vertreibungen waren mit Blutvergießen und Enteigungen verbunden. Doch selbst eine Vertreibung ohne Enteignung würde das Eigentumsrecht der Vertriebenen verletzen, weil dieses Recht das Recht der Nutzung einschließt. Ein Vertriebener kann aber seine Immobilien nicht mehr nutzen. Soweit Vertreibungen eine hinreichend klar definierte Gruppe betreffen und mit der Absicht durchgeführt werden, diese Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, erfüllen sie außerdem den Tatbestand des Völkermordes im Sinne der UN-Konvention von 1948. Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes definiert Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (31).

Die das Deutsche Reich besetzt haltenden vier Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs waren völkerrechtlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung handlungsfähiger Verfassungsorgane des Deutschen Reichs zu ergreifen. Die zum Zeitpunkt der Kapitulation nicht mehr durch Reichstagsbrandverordenung und Ermächtigungsgesetz eingeschränkte, weiterhin geltende Weimarer Reichsverfassung hätte die dazu erforderliche Rechtsgrundlage bilden können. Das ist unterblieben, weil die ehemaligen gegen Deutschland Verbündeten des Zweiten Weltkriegs sich überwarfen und den sogenannten Kalten Krieg gegeneinander führten. Einen Kenner auch nur der Grundzüge des Marxismus, der Staatsideologie der von einem verbrecherischen System beherrschten Sowjetunion, konnte und kann das nicht überraschen. Sich mit dieser Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland verbündet zu haben, war ein gravierender Fehler, den sich die Westmächte vorhalten lassen müssen. Sie haben damit nicht nur Europa in eine fürchterliche Gefahr gebracht, die nicht zuletzt die bösen Deutschen  mit hohem Blutzoll abwehrten, sondern auch den völkerrechtswidrigen Unrechtszustand, in dem sich das Deutschland der Gegenwart befindet, schuldhaft mitverursacht. Eine Teilerklärung für die verfehlte Partnerwahl könnte Churchills in schöner Offenheit getätigte Äußerung sein: “Sie müssen sich darüber klar sein, daß dieser Krieg nicht gegen Hitler oder den Nationalsozialismus geht, sondern gegen die Kraft des deutschen Volkes, die man für immer zerschlagen will, gleichgültig, ob sie in den Händen Hitlers oder eines Jesuitenpaters liegt. (Mitteilung von Churchill an einen Beauftragten des deutschen Widerstandes während des Krieges, Vgl. Kleist, Peter: "Auch du warst dabei", Heidelberg, 1952, S. 370 und Emrys Hughes: "Winston Churchill - His Career in War and Peace", S. 145).

Unter der Überschrift "Churchill digital" veröffentlichte die FAZ am 02.08.2010 eine Meldung, daß über eine Million Dokumente aus Churchills persönlichen Papieren digitalisiert würden und ab 2012 im Internet zugänglich sein sollen, darunter eines "über eine Wette, die Churchill mit dem Zeitungsverleger Lord Rothermere abschloss: Der Premierminister, dessen Alkoholkonsum gewaltig war, wollte ein Jahr lang auf Cognac und andere unverdünnte Spirituosen verzichten" (32). Vom "gewaltigen Alkoholkonsum" Churchills hatte ich bis dahin nichts gehört. -- Gibt man bei Google "churchill and alcohol" ein, erhält man (am 13.09.2011) in 0,24 Sekunden 11 Millionen Ergebnisse !! Eine orientierende Recherche zeitigt ein erschreckendes Ergebnis. Der Schriftsteller Chris Woodford z.B. schreibt, selbst als Premierminister habe Churchill nichts unternommen um seinen Alkoholkonsum zu mindern. Er habe geglaubt, die Europäer schätzten  Führer, die geistige Getränke vertrügen und unternahm nichts, um den Aufregungen über seine Alkoholexzesse entgegenzutreten (33 u.a.).

Die Deutschlandpolitik der Bundesrepublik war zunächst getragen von der strikten Einforderung völkerrechtskonformer Regelungen, wie unmißverständlich in der oben zitierten, denkwürdigen Rede Carlo Schmids im Plenum des Parlamentarischen Rates dargelegt. Der Bruch erfolgte mit der "Neuen Ostpolitik" der Regierung Brandt/Scheel zur Zeit der Sozialliberalen Koalition. Das vorläufige Endergebnis, der Zwei-plus-Vier-Vertrages, ist bekannt. Man könnte kommentieren: Das kommt davon, wenn Völkerrecht für "verbalen Formelkram" gehalten wird. Einen wohlbegründeten völkerrechtlichen Anspruch unbeirrt aufrecht zu erhalten, auch wenn dessen politische Realisierung in absehbarer Zeit kaum möglich erscheint, ist wirkliche Staatskunst, ist notwendig, weil immer wieder - und oft ziemlich plötzlich - politische Situationen entstehen, die niemand für möglich hielt, erwartete oder voraussah.

Der Verdacht liegt nahe, daß das hartnäckige Beharren polnischer, tschechischer und auch russischer Politik auf der Legitimität des an Deutschen und Deutschland begangenen Unrechts seinen Grund im Wissen um den selbst erzeugten völkerrechtlichen Unrechtstatbestand hat. Was das Eingeständnis eigener Schuld betrifft, können sich andere an uns ein Beispiel nehmen, wenn man von den deutschen Selbstbezichtigungsübertreibungen absieht. Schuldeingeständnis und -anerkennung sind unabdingbare Voraussetzung für Verständigung und Versöhnung - auch unter Völkern! Beim Beharren auf dem Recht auf Unrecht bleibt Völkerverständigung und Versöhnung zwischen früheren Kriegsgegnern aussichtsloses, leeres Gerede.

Was nützen solche Überlegungen 66 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs ? Eine vollständige Restitutio ad integrum (eigentlich ein Pleonasmus) der heute als vollendete Tatsachen etablierten Annexionen deutscher Ostgebiete zum Beispiel würde wahrscheinlich in erheblichem Umfang neues Unrecht an Unschuldigen erzeugen. Jedoch: Ehrliche Schuldeingeständnisse entspannen, und in entspannter Atmosphäre ließen sich sicher durchaus vorhandene Möglichkeiten realisieren, Deutschland und Deutschen zugefügtes Unrecht wenigstens in Teilen auszuräumen oder abzumildern, ohne neues Unrecht zu erzeugen.

Man möchte an das Kant`sche Sittengesetz im Menschen appellieren. Mich jedenfalls quält Unrecht, und zwar auch dann, wenn es auf mich nur mittelbar oder garnicht einwirkt, ausschließlich andere betrifft. Mich empört Unrecht auch solcher Art, und ich bin sicher, daß es vielen Menschen in unserem Lande geht wie mir. Wo ist die Politik, die das aufgreift ? 

 

   Quellennachweis:

 

 

BuiltWithNOF

[Startseite Dr. Klein] [Zur Person] [Ende Chefarzt] [Danksagung] [Kollektivschuld ?] [Kollektivschuld II] [Staatsverschuldung] [Wahlen  in Deutschland] [Frauen 1945] [Unrecht zu Recht ?] [Deutsche Unmenschlichkeit?] [Sklavenhandel] [Aufrechnen ?] [Günter Grass / Waffen-SS] [Gesundheitspolitik] [Kardinal Meisner 2005] [Bischof Mixa] [Advent 2002: Rückschau] [EU] [Versailles ?] [Leserbriefe] [Nicht veröff. Leserbriefe] [Ohne Worte] [Ohne Worte 2] [Schwadronieren über Stalingrad] [Bedeutung einer Geste] [Ein Brief oder DiaMat] [15 Jahre und 165 Tage] [Philosophisches Seminar] [Sarrazin] [Der Merten-Prozeß] [Präimplantationsdiagnostik] [Guttenberg] [Überfall auf die Sowjetunion] [Deutsches Reich] [Euro] [Kranke Gesundheit ?] [Erderwärmung?] [Putin] [Willy Brandt und die Wiederverinigung] [Steuermoral] [Enkelgeschichten] [Abenteuerliche Hysterie] [Ukraine] [Grexit] [Ein Brief] [Wehrmacht] [Galerie Konstanze Klein]