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Kollektivschuld ?

Dr. Wolfgang Klein


 

Kollektivschuld ?

Über Schuld, Scham und Verantwortung

Versuch einer Klarstellung

 

Allem voran 2 Maximen:

Schuld ist immer höchstpersönlich, ebenso wie Vergebung. Sie vererbt sich nicht  (Bundespräsident Roman Herzog vor dem Deutschen Bundestag am 19. Januar 1996).

Verantwortungsbereich und Kompetenzbereich = Zuständigkeitsbereich müssen absolut identisch sein (Herbert Leger, Direktor des eloque studio, Institut für Management-Training, Freiburg i. Breisgau,  1991).

Der spanische Philosoph Ortega y Gasset hat schon vor ca. 80 Jahren beklagt, in der Politik werde oft und  heftig mit Begriffen hantiert, denen es an zureichender Definition mangelt. Um den ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann brandete eine emotionsgeladene  Diskussion auf, die ganz offensichtlich in hohem Maße an eben diesem Übel litt und in der vor allem anderen und im besonderen v o r jeder Urteilsbildung drei Fragen gestellt und natürlich auch hätten beantwortet werden müssen, nämlich: Was ist Schuld, was ist Scham und was ist Verantwortung ?

Im Bedeutungswörterbuch des Bibliographischen Instituts Mannheim / Wien / Zürich (Dudenverlag) findet sich unter dem Stichwort Schuld, sie sei "die Veranlassung, die Ursache von etwas Unangenehmem, Negativem oder eines Unglücks". Schuld lädt demnach derjenige auf sich, der etwas Ungutes verursacht, einem oder mehreren anderen oder gar der Allgemeinheit etwas Negatives zufügt. Schuld kann demnach nur durch tätiges Handeln einer natürlichen Person, eines lebenden Menschen entstehen. Ein solcher wird, dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge, als Täter bezeichnet. Hiermit prinzipiell identisch ist der Schuldbegriff im Strafrecht. Das im Einzelfall verursachte Negative, Unangenehme oder Unglück wird hier jedoch anhand im Strafgesetzbuch exakt festgelegter Unrechtstatbestände ermittelt, die im wesentlichen aus allgemeinen sittlichen, ethischen und religiösen Wertvorstellungen abgeleitet worden sind. Das verursachte Übel ist also im Strafrecht definiert als Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Für die Entstehung einer Schuld ist, zumindest im Strafrecht, ausdrücklich erforderlich, daß der Täter unter den im Einzelfall gegebenen Umständen die Möglichkeit hatte, anders, nämlich rechtskonform zu handeln. Schuld kann auch durch Unterlassung entstehen, z.B. durch die Unterlassung einer möglichen Hilfeleistung, auch durch die Unterlassung eines möglichen Widerspruchs bei erkennbar falschen Entscheidungen, Absichten oder Zielsetzungen Anderer. Hieraus ergeben sich bereits Beziehungen zum Begriff "Verantwortung", worauf weiter unten einzugehen sein wird.

Fazit: Schuld ist immer gebunden an Handlung oder Unterlassung eines Menschen. Sie entsteht, wenn Handlung oder Unterlassung anderen Schaden zufügt. Die schädigende Handlung ist die unmittelbare Verknüpfung zwischen Täter und Betroffenem, zwischen Täter und Opfer. Sie ist somit unabdingbare Voraussetzung für Schuldentstehung. Daran gemessen entbehrt die Erhebung des Schuldvorwurfs gegen Unbeteiligte jeder moralischen und rechtlichen Grundlage. Der Begriff "Kollektivschuld" ist deshalb eine Sinnwidrigkeit, ein Widerspruch in sich, ein innerer Widerspruch (contradictio in sensu). Der Begriff "Kollektivschuld" enthält zwei sich logisch widersprechende Aussagen, nämlich die zulässige Schuldzuweisung an die Täter im beschuldigten Kollektiv und zugleich die unzulässige Beschuldigung Unbeteiligter. Anders betrachtet und ausgedrückt: Der Begriff "Schuld" verneint die Zulässigkeit des Schuldvorwurfs gegenüber Unbeteiligten, der Zusatz "Kollektiv" führt zu ihrer Bejahung. Wer das Wort Kollektivschuld benutzt, bejaht und verneint ein und dieselbe Sache in einem Atemzug. Das ist ein klarer Verstoß gegen Prinzipien der formalen Logik und steht im Gegensatz zum "Satz vom Widerspruch", nach dem eine Sache nicht gleichzeitig wahr und unwahr sein kann. In logischer Konsequenz dessen wird z.B. im Strafrecht auch nicht von Kollektivschuld gesprochen, sondern von einer gemeinschaftlich begangenen Straftat, wenn mehrere Täter an ihr beteiligt waren und die Schuldzuweisung erfolgt, ebenfalls  in Konsequenz der dargelegten Voraussetzungen, individuell nach dem Grad der Beteiligung.

Nachdem in einer - man muß schon sagen international geführten - Diskussion der Begriff "Kollektivschuld" überwiegend fallen gelassen worden und einer gewissen Ächtung anheim gefallen war, entsteht in jüngerer und jüngster Zeit der Eindruck, er werde durch die Hintertür unter Benutzung anderer Vokabeln wieder eingeführt.

Der Begriff "Tätervolk" beinhaltet den im Einzelfall ungeprüften Schuldvorwurf an alle Angehörigen eines Volkes. Er ist nichts anderes als die Unterstellung und Zuweisung einer "Kollektivschuld". Mit dieser Feststellung könnte es eigentlich schon sein Bewenden haben. Doch sei zur Verdeutlichung hinzugefügt: Wer den Begriff "Tätervolk" benutzt, müßte den Beweis dafür antreten, daß im gegebenen Fall ein Volk, eine größere gesellschaftliche Gruppierung, eine Religionsgemeinschaft, eine politische Partei etc. ausschließlich, ausnahmslos aus Tätern besteht. Und nicht nur das. Wird der Begriff Tätervolk im Zusammenhang mit einem bestimmten Verbrechen erhoben, müßten sich alle Täter des nur aus Tätern bestehenden Volkes an diesem beteiligt haben. Nun hat es zwar zu allen Zeiten in allen Völkern und zahlreichen gesellschaftlichen Gruppierungen, ja selbst Religionsgemeinschaften (man denke nur an die Inquisition !) Täter gegeben. Nach groben Schätzungen liegen die "Täterquoten" bei einer Größenordnung von 1  Promille. Selbst wenn diese Zahl zu niedrig wäre, überwiegt die Quote der "Nichttäter" in einer Population mit Sicherheit die der Täter um ein hohes Vielfaches. Der Begriff "Tätervolk" ist ein anderes Wort für Kollektivschuld. Er ist aus den gleichen Gründen wie diese ein Widerspruch in sich, deshalb falsch. Wer von einem Tätervolk spricht, weitet den Schuldvorwurf ebenso unzulässig und die Menschenwürde verletzend auf Unbeteiligte aus wie bei Zumessung einer Kollektivschuld.

Neuerdings wird auf der Suche nach etwas Passendem "Kollektivscham" vorgeschlagen. Das oben zitierte Bedeutungswörterbuch weist Scham als "quälendes Gefühl der Schuld, peinliche Empfindung der Verlegenheit, der Reue und Scheu vor der Bloßstellung" aus. In Meyers Enzyklopädischem Lexikon, das ebenfalls vom Bibliographischen Institut Mannheim/ Wien/Zürich herausgegeben wird, findet sich in Band 20 der Ausgabe von 1977 auf Seite 820 die folgende Definition: "Grundlage der Scham ist das Bewußtsein, durch bestimmte Handlungen oder Äußerungen sozialen Erwartungen nicht entsprochen bzw. gegen wichtige Normen oder Wertvorstellungen verstoßen zu haben". Auch Scham ist demnach eine "höchstpersönliche Angelegenheit", die man nur für sein eigenes Tun und Lassen, nicht aber stellvertretend für Worte und Taten anderer empfinden oder ausdrücken kann. "Kollektivscham" muß daher dem gleichen Urteil unterfallen wie "Kollektivschuld". Daran ändert auch nichts, daß durch ungenauen Sprachgebrauch dieser oder jener Mitmensch sich für einen anderen oder eine Handlung schämt, die er selbst nicht begangen hat. Gelegentlich schämt sich auch einer für sein Land. Gemeint ist in allen Fällen nicht Scham sondern Distanzierung, Ablehnung und Verurteilung von Vorgängen und Handlungen, an denen man nicht selbst beteiligt war.

Verantwortungsbereich und Kompetenzbereich (= Zuständigkeitsbereich) müssen absolut identisch sein, lautet die zweite eingangs zitierte Maxime. Warum? ”Verantwortung ist die Verpflichtung, einen Auftrag richtig und ordnungsgemäß auszuführen und für etwaige Folgen einzustehen". Verantwortung ist "die Verpflichtung, die Folgen des eigenen Handelns einer auch moralischen Beurteilung zu unterwerfen, diese Beurteilung zur Beurteilung des eigenen Handelns zu machen und sich den mit der Beurteilung des Handelns und seiner Folgen verbundenen Sanktionen zu unterwerfen" (Quellen wie oben). Daraus ergibt sich die eingangs zitierte Forderung nach Deckungsgleichheit von Verantwortungs- und Kompetenzbereich, denn Verantwortung kann nur von demjenigen  übernommen werden und nur demjenigen zugewiesen werden, der auch die Kompetenz, die Zuständigkeit für die im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen hat. Man kann nicht Verantwortung übernehmen und tragen, wenn man "nichts zu sagen" hat, nicht entscheidungsbefugt und damit nicht zuständig ist. Auch Verantwortung ist somit eine "höchstpersönliche Angelegenheit". Sie ist die unmittelbare Verknüpfung zwischen einem handelnden Menschen und den Folgen seines Handelns. "Kollektive Verantwortung" gibt es, und zwar aus den gleichen Gründen, ebensowenig wie "Kollektivschuld" und "Kollektivscham".

Und nun zwei letzte Neuschöpfungen im Verantwortungsvokabular: Nachdem die sogenannte Wehrmachtsausstellung wegen ihrer zahlreichen Fehler und Mängel im Jahre 1999 geschlossen werden mußte, schuf Herr Prof. Dr. Reemtsma den Begriff der "institutionellen Verantwortung", zugeordnet der Deutschen Wehrmacht als Organisation (Die WELT, 06.11.1999). Auch die kann es definitionsgemäß und bei Beachtung der Erfordernisse formaler Logik nicht geben, und zwar ebensowenig wie die so häufig übernommene oder vielleicht noch öfter nicht übernommene sogenannte "politische Verantwortung." Einfache, normale, richtige, ordentliche, anständige, ehrliche Verantwortung, Verantwortung ohne Beiwort und Vorsilben, ohne Adjektiv und Praefix reicht vollständig, genügt allen Bedürfnissen und mit deren Wahrnehmung dürfte jeder mehr als genug zu tun haben. 

Ich schließe mit Konfuzius:

Wenn die Worte nicht stimmen,  so sind die Begriffe nicht richtig; sind die Begriffe nicht richtig, so kommen die Werke nicht  zustande; kommen die Werke nicht zustande, so gedeihen  Moral und  Kunst nicht; gedeihen Moral und Kunst nicht, so trifft die Justiz nicht; trifft die Justiz nicht, so weiß die Nation nicht, wohin Hand und Fuß setzen. Also dulde man nicht,  daß in den Worten etwas in Unordnung sei.

W.K.                                                                                     19.04.2007           

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