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Sklavenhandel

 

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Dr. Wolfgang Klein

Sklavenhandel

Am 17. Mai 2006 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Artikel von Gina Thomas mit dem Titel: "Elendshandelskette. Kosmetische Gesten: Großbritannien streitet über eine Entschuldigung für die Sklaverei." Die Autorin zitiert darin u.a. den Historiker Hugh Thomas, Verfasser einer umfangreichen Geschichte des Sklavenhandels, der versuchte, die Dinge ins rechte Licht zu rücken mit dem Hinweis, daß die Sklaverei vor 1800 weltweit verbreitet und akzeptiert gewesen sei und daß schließlich afrikanische Machthaber den Sklavenmarkt beliefert hätten.

Die Forderung nach "Entschuldigung" ist in solchen und ähnlichen Zusammenhängen eine regelrechte Unsitte eifernder Gutmenschideologen geworden. Wer soll sich denn heute bei wem wegen des Slavenhandels entschuldigen? Täter und Opfer sind lange tot. Mit mehr als 250 Jahren Verspätung eingehende Entschuldigungen von Menschen, die hinsichtlich der zu beklagenden Untaten weder Schuld auf sich geladen noch Verantwortung getragen haben, sind in der Tat allenfalls "kosmetische Gesten" und somit weitgehend sinnlos. Etwas ganz anderes ist es, Untaten und Täter ohne Rücksicht auf Ansehen der Person, deren Staatsangehörigkeit, Religion, Rasse, Herkunft, Beruf und sonstiger Individualeigenschaften  beim Namen zu nennen, dieselben moralisch zu verurteilen und sich in Wort und Tat von jenen dauerhaft und nachweisbar zu distanzieren.

Der Umfang des Handels zwischen 1713 und 1815 wird auf 10 Millionen Sklaven  geschätzt, von denen ca. 3,5 Millionen  bei den unmenschlichen Schiffstransporten starben. Bei den innerafrikanischen Märschen zu den Küsten starb jeder Zweite. Die Gesamtzahl der umgekommenen Sklaven betrug etwa 13 Millionen (Quelle: E. Bödecker, Lehrpfad durch 5 Jahrhunderte brandenburgisch-preußische Geschichte;                                     www.brandenburg-preussen-museum.de )

Alles in allem ein protrahierter Massen- bzw. Völkermord, den von der Menge her bisher nur die Kommunisten mit 100 Millionen Opfern übertroffen ( s. Schwarzbuch des Kommunismus) und mit dem sich einige Kulturstaaten der westlichen Welt ein makabres Denkmal gesetzt haben, was, jedenfalls seit Ende des 2. Weltkriegs, mit Erfolg totgeschwiegen wird.

Um 1800, als der Sklavenhandel "weltweit (s. oben) akzeptiert" war, galt im "bösen" Preußen bereits das auf Initiative Friedrichs des Großen entwickelte und unter seinem Nachfolger 1794 erlassene Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten. Danach war die Sklaverei in den Königlichen Staaten grundsätzlich verboten (§ 196), durfte kein preußischer Bürger sich als Sklave verdingen (§ 197), behielten Fremde, die sich in Königlichen Landen nur vorübergehend aufhielten, ihre Rechte an mitgebrachten Sklaven  (§ 198), mußte die Obrigkeit bei Mißhandlung solcher einschreiten (§ 199), endete die Sklaverei, wenn sich dergleichen Fremde in Königlichen Landen niederließen ebenso, als wenn Königliche Untertanen auswärts erkaufte Sklaven in hiesige Lande brachten  (§ 200).

W.K. VIII/2007

Nachtrag

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 war der Versuch, das gesamte damalige Straf- und Zivilrecht in einem einzigen, somit sehr umfangreichen Gesetzeswerk zusam- men zu fassen. Daraus ergibt sich, daß in den verschiedenen Teilen und Titeln Paragraphen mit gleichen Nummern auftreten. Die vorstehend genannten §§ 196 bis 200 sind wie folgt lokalisiert und auffindbar:

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794

Zweyter Theil

Fünfter Titel:                                                                     Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes

Abschnitt III. Von Sklaven.

§ 196 Sklaverey soll in den Königlichen Staaten nicht geduldet werden

§ 197. Kein Königlicher Unterthan kann und darf sich zur Sklaverey verpflichten.

§ 198. Fremde, die sich nur eine Zeitlang in Königlichen Landen befinden, behalten ihre Rechte über die mitgebrachten Sklaven.

§ 199. Doch muß ihnen die Obrigkeit Schranken setzen, wenn sie diese Rechte bis zu lebensgefährlichen Mißhandlungen, der Sklaven ausdehnen wollten.

§ 200. Wenn dergleichen Fremde sich in Königlichen Landen niederlassen; oder auch, wenn Königliche Unterthanen auswärts erkaufte Sklaven in hiesige Lande bringen: so hört die Sklaverey auf.

Quelle: http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html

    WK I/2011

     

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